Alles zur Legalität von Iboga - die wichtigsten Fakten im Überblick
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Kaum ein Thema rund um psychedelische Pflanzen sorgt für so viel Unsicherheit wie die Frage nach ihrer Legalität – das gilt natürlich auch für Iboga.
Während einige es als uralte Heilpflanze betrachten, die untrennbar mit der Geschichte der Bwiti verbunden ist, gilt es für andere Menschen als potentes Psychedelikum mit therapeutischem Potenzial und suchtbrechender Wirkung – und genau hier stellt sich die Frage: Was ist erlaubt, was verboten, und wo verlaufen die Grenzen zwischen Forschung, Ritual, Therapie und Gesetz?
In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick darauf, wie die rechtliche Lage von Iboga in Deutschland eingeordnet werden kann – und beantworten die häufigsten Fragen, die sich die psychonautische Community zu dieser vielseitigen Wurzelrinde stellt.
Viel Spaß beim Lesen des Artikels!
Hinweis: Alle beschriebenen Inhalte basieren auf wissenschaftlichen Quellen oder subjektiven Erfahrungsberichten und sind nicht als Anleitung oder Empfehlung für den Verzehr zu verstehen.
Inhaltsverzeichnis:
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) trat 2016 in Kraft, um dem schnellen Wandel auf dem Drogenmarkt und immer neuen Forschungschemikalien schneller begegnen zu können.
Iboga fällt derzeit nicht unter dieses Gesetz und kann in Deutschland somit legal zu Forschungszwecken verwendet werden. Doch sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Konsumtrends bekannt werden, kann eine Neubewertung und gesetzliche Anpassung jederzeit erfolgen.
Historisch gesehen ist es jedoch wahrscheinlicher, dass eine Pflanze wie Iboga irgendwann über das BtMG reguliert wird.
In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), welche psychoaktiven Substanzen verboten oder kontrolliert sind. Darin finden sich bekannte Halluzinogene wie LSD, Drogen wie Kokain und bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente wie Methylphenidat.
Ein Blick in die aktuellen Gesetzesanlagen zeigt jedoch klar: Iboga taucht dort nicht auf. Weder die Pflanze selbst noch ihr aktiver Wirkstoff Ibogain werden im BtMG als Betäubungsmittel geführt oder als chemische Verwandte verbotener Substanzen eingestuft.
Das bedeutet: Nach derzeitiger Rechtslage fällt die Pflanze in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelgesetz – sie gilt also aktuell (Stand 11/2025) nicht als illegale Droge.
Es ist allerdings durchaus denkbar, dass der Strauch in der Zukunft als “nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel” eingestuft werden könnte – so wie in der Vergangenheit beispielsweise bereits Salvia divinorum.
Das hätte zur Folge, dass Besitz, Erwerb, Anbau, Handel oder Weitergabe illegal wären und für jegliche Forschung, selbst im Bereich der Pharmakologie zur Entwicklung von Arzneimitteln, von den entsprechenden Wissenschaftlern zunächst eine behördliche Ausnahmegenehmigung eingeholt werden müsste.
Trotz zahlreicher, vielversprechender Forschungsergebnisse verschiedener Wissenschaftler, die darauf hindeuten, dass Tabernanthe iboga bei der Therapie von Angststörungen, Depressionen, posttraumatischen Belastungsstörungen, Alkohol- und Drogensucht und anderen Abhängigkeiten sowie beim Entzug helfen könnte, ist der Wirkstoff Ibogain in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen.
Konkret bedeutet das: Ärztliches oder therapeutisches Personal darf ibogainhaltige Mittel nicht in Behandlungen einsetzen oder es Patienten verschreiben. In der Medizin sind hierzulande Behandlungen mit Ibogain demnach nicht erlaubt.
Die Beurteilungs- und Verbotsprozesse natürlicher Pflanzenbestandteile oder ganzer Pflanzen gestalten sich oftmals anders, als die üblichen Regulierungen im NpSG oder BtMG.
Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an potenziell berauschenden oder sogar psychoaktiven Pflanzen, die als Zierpflanzen oder in der Küche weit verbreitet sind oder wild in der Natur vorkommen: Bekannte Beispiele wären etwa die Engelstrompete, die Muskatnuss oder die Tollkirsche.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung von Pflanzen schwieriger - wenn auch nicht unmöglich, wie man am Verbot des Cocastrauchs oder des Schlafmohns nachvollziehen kann. Auch Salvia divinorum wurde erst durch die Aufnahme ins BtMG im Jahre 2008 illegal – und Cannabis unterlag bis zum 01.04.2024 dem Betäubungsmittelgesetz.
Die gute Nachricht: Iboga und Ibogain sind in Deutschland keine illegalen Betäubungsmittel, sie zählen als unregulierte Substanzen, sodass weder Besitz, noch Handel oder Konsum ausdrücklich verboten sind.
Im Ausland ist die Rechtslage zu Tabernanthe iboga teilweise deutlich strenger als in Deutschland:
In den USA ist Ibogain gemäß dem United States Controlled Substances Act eine verbotene Klasse-I-Substanz.
In Schweden, Italien, Frankreich, Norwegen, Belgien , Irland, Israel und der Schweiz sind der Besitz und Versand von Iboga und der Handel sowie der Anbau der Pflanze ebenfalls illegal.
In Ungarn, Kanada, Brasilien und Südafrika unterliegt es als kontrollierte Substanz strengen Einschränkungen, was Besitz, Versand und Forschung mit der Substanz und Kultivierung des Tabernanthe iboga-Strauchs betrifft.
Doch es gibt auch Lichtblicke für alle, die Ibogain erforschen möchten, um mehr über seine einzigartigen Potenziale zu lernen. In folgenden Ländern ist Iboga unreguliert, straffrei nutzbar oder sogar legal:
In Gabon, Mexiko, Costa Rica und den Niederlanden ist Iboga, ähnlich wie in Deutschland, nicht reguliert und damit nicht ausdrücklich illegal.
In Portugal wurde Ibogain, wie eine Vielzahl anderer Drogen, Psychedelika und Rauschmittel, entkriminalisiert; das heißt: Der Besitz kleiner Mengen zum Eigengebrauch sowie die Einnahme bleiben in der Regel straffrei.
In Finnland ist der Besitz der Pflanze offiziell erlaubt, während Verkauf, Versand und Anbau verboten sind. Dänemark reguliert Besitz und Verkauf ohne explizites Verbot, untersagt allerdings Anbau und Versand.
In Neuseeland ist Ibogain legal und bei entsprechender Indikation sogar als verschreibungspflichtiges Arzneimittel verfügbar. In Australien ist Iboga ebenfalls legal, nur der Handel mit der Pflanze unterliegt bestimmten Bestimmungen.
Es ist denkbar, dass die Ibogapflanze in Zukunft, zum Beispiel durch eine Aufnahme in das NpSG oder das BtMG, verboten wird. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Gesetzgeber häufig zeitnah mit einem Verbot reagiert, wenn eine Substanz oder eine Pflanze vermehrt konsumiert oder in den Fokus gerückt werden.
Ein anderes mögliches Szenario könnte die Zulassung von Iboga als Medikament sein, wonach die Wurzelrinde dieser Pflanze und ihr Hauptwirkstoff Ibogain unter die Regelungen des Arzneimittelgesetzes fallen würden. Ein verschreibungspflichtiges Medikament könnte dann unter die Rezeptpflicht fallen.
Sowohl für die Aufnahme von Ibogain ins BtMG bzw. NpSG, als auch für seine Zulassung als Arzneimittel liegen Stand: 03.11.2025 allerdings in Deutschland keine entsprechenden Anträge vor.
Der Name Iboga steht in Deutschland derzeit für einen spannenden Scheidepunkt zwischen rechtlicher Freiheit und regulatorischer Ungewissheit.
Während die Pflanze bislang nicht unter das Betäubungsmittel- oder Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt, wächst gleichzeitig das Interesse an ihren therapeutischen Eigenschaften – und damit auch die Aufmerksamkeit der Behörden. Wie sich die Situation in Zukunft entwickelt, hängt stark davon ab, wie Wissenschaft, Politik und Gesellschaft mit solchen bewusstseinsverändernden Pflanzen umgehen.
Fest steht: Die aktuelle Rechtslage ermöglicht zwar eine gewisse Offenheit für Forschung und Aufklärung, verlangt aber zugleich ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Wer sich mit dieser Pflanze beschäftigt – sei es wissenschaftlich, spirituell oder kulturell – sollte die Substanz mit Respekt behandeln. Zwischen Heilpflanze, Ritual und Regulation bleibt Tabernanthe iboga ein faszinierendes Beispiel dafür, wie eng sich Natur, Tradition und gesetzlicher Status verweben können.